BAföG-Infos
Grundsätzliches zum BAföG
Studieren kostet Geld. Sofern dieses aus eigenen Einkommen oder Vermögen oder aus dem Einkommen der Eltern nicht aufgebracht werden kann, besteht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Möglichkeit, eine finanzielle Hilfe zu erhalten. Diese Hilfe wird zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen gezahlt.
Als Bankdarlehen wird das BAföG gezahlt, wenn Sie nach dem Überschreiten der Förderungshöchstgrenze BAföG erhalten (z.B. ein Studierender des Studiengangs Soziale Arbeit (BA) die Bachelor-Arbeit im 8. Semester schreibt). Ob Anspruch auf Förderung nach dem BAföG besteht, kann nur durch eine genaue Berechnung im Einzelfall festgestellt werden.
Bei den Studierenden wird das aktuelle Einkommen und Vermögen (soweit es über 5.200 € liegt) angerechnet. Beim Ehegatten und den Eltern ist das vom vorletzten Kalenderjahr (bei Antragstellung 2008 also die Einkünfte im Jahr 2006) maßgebend. Sollten die derzeitigen Einkünfte wesentlich niedriger sein als vor 2 Jahren, kann beantragt werden, dass das Einkommen des aktuellen Kalenderjahres der BAföG-Berechnung zu Grunde gelegt wird. Vermögen des Ehegatten und der Eltern wird nicht berücksichtigt.
In bestimmten Fällen gibt es auch die Möglichkeit, unabhängig vom Einkommen der Eltern gefördert zu werden, z. B. wenn nach einer 3-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung noch weitere 3 Jahre Erwerbstätigkeit vorliegen. Wer zu Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann grundsätzlich nicht mehr gefördert werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen.
Dauer der Förderung und Rückzahlung
Die Förderung wird in der Regel für 7 Semester (incl. Praxissemester), bei kürzeren Studiengängen entsprechend kürzer, gezahlt. Daneben gibt es noch Sonderregelungen. Bitte beraten lassen! Sollte ein Praxissemester erlassen werden, so reduziert sich die Förderungshöchstdauer um dieses Semester. Andererseits verlängert sich die Förderungshöchstdauer, wenn das praktische Studiensemester im Ausland abgeleistet oder ein Semester im Ausland studiert wird.
Die Pflicht zur Rückzahlung beginnt erst ca. 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer und kann sich auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren erstrecken.
Teilweiser Nachlass der Darlehensschuld
Wird das Studium 4 Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen, wird auf Antrag ein Nachlass der Darlehensschuld in Höhe von € 2.560,00 gewährt. Bei Abschluss 2 Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer beträgt der Nachlass € 1.025,00.
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30% aller Prüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres gehört, erhält einen Nachlass von bis zu 25% der Darlehensschuld. Bei vorzeitiger Rückzahlung z.B. zu Beginn der Rückzahlungspflicht (= 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer) werden je nach Höhe der Darlehensschuld Nachlässe bis zu ca. 50% gewährt. Es lohnt sich also, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt, Postfach, 50728 Köln zu stellen.
Wo wird der Antrag gestellt?
Studentenwerk Freiburg - Amt für Ausbildungsförderung
Schreiberstr. 12 · 79098 Freiburg
Telefon +49 761 2101 - 266 oder 347
Sprechzeiten: dienstags von 09.00 - 12.00 Uhr
donnerstags von 13.30 - 16.00 Uhr
Außerdem können Sie BAföG-Kurzberatung in
Anspruch nehmen:
Mo - Fr von 8.00 - 17.00 Uhr (im Infoladen, EG)
Telefon +49 761 2101 - 326
Bei dieser Stelle gibt es die Antragsformulare, erklärende Rechenbeispiele sowie die entsprechenden Auskünfte im Zusammenhang mit der Antragsstellung.
Antragsformulare abholen und ausgefüllte Anträge abgeben: täglich von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr im Infoladen.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit den Sachbearbeiter/-innen zur angegebenen Sprechzeit.
Zeitpunkt der Antragstellung und Folgen nicht wahrheitsgemäßer Angaben
Wann soll der Antrag gestellt werden? Spätestens bis Ende Oktober. Die Förderung beginnt erst mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Spätere Antragstellung ist zwar immer möglich, bedeutet aber späteren Förderungsbeginn. Keine rückwirkende Förderung! Falls Unterlagen nicht rechtzeitig besorgt werden können, werden diese nachgereicht. Entscheidend ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Was an Unterlagen für die Antragstellung erforderlich ist, ergibt sich aus den Merkblättern bei den Antragsformularen: z.B.
- Immatrikulationsbescheinigung der KFH Freiburg
- Bescheinigung über Krankenversicherung
- beglaubigte Kopie des Einkommensteuerbescheides oder
- des Lohnsteuerjahresausgleichs der Eltern usw.
Im eigenen Interesse sollten die Antragsunterlagen schnellstmöglich vervollständigt werden, da eine verschuldete, späte Nachreichung von Unterlagen zu einer Kürzung des Anspruchs führen kann.
Wichtiger Hinweis
Achten Sie bitte aus eigenem Interesse auf wahrheitsgemäße Angaben. Stellt sich später auf Grund eines automatisierten Datenabgleichs heraus, dass Sie anzurechnendes Vermögen verschwiegen oder vor der Antragstellung an andere Personen (z.B. die Eltern) verschoben haben, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) rechnen. Das Aufdeckungsrisiko ist hoch, da das BAföG-Amt automatisch über Ihre Konten informiert wird. Werden Sie zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verurteilt, wird dies in ihr Führungszeugnis eingetragen, dessen Vorlage Ihre künftigen Arbeitgeber vor Ihrer Einstellung verlangen können bzw. müssen.
Bewilligungsraum und Eignungsnachweis
Bewilligungszeitraum
Aufgrund des Antrags wird Förderung für einen bestimmten Bewilligungszeitraum (in der Regel ein Studienjahr) gewährt. Für die weitere Förderung ist dann jeweils rechtzeitig (ca. 2 bis 3 Monate) vor Ende des angegebenen Bewilligungszeitraums ein Anschlussantrag zu stellen. Es ist dringend zu empfehlen, eine Mappe anzulegen, in der eine Zweitschrift aller Anträge und Mitteilungen sowie alle Bescheideund Informationen gesammelt werden. Dies kann bei entstehenden Unklarheiten auch später noch sehr nützlich sein!
Eignungsnachweis
Zunächst geht man von Ihrer Eignung für das Studium aus. Am Ende des vierten Fachsemesters müssen Sie dem BAföG-Amt eine Bescheinigung der Hochschule vorlegen, dass Sie die während der ersten vier Semester üblichen Leistungen erbracht haben. Liegt diese Bescheinigung des BAföG-Amts nicht vor, wird BAföG zunächst nicht weitergezahlt. Planen Sie Ihr Studium deshalb so, dass Sie diesen Nachweis erbringen können.
Wo gibt es weitere Informationen?
Die hier gegebenen Informationen bieten nur einen groben allgemeinen Überblick. In Einzelfällen sind eine Reihe weiterer Informationen notwendig. Lassen Sie sich beraten, ehe Sie Entscheidungen treffen, die für Sie nachteilig sind!
Weitere Informationen/Kontakt
- erhalten Sie entweder beim BAföG-Amt - dort gibt es auch kleine Broschüren kostenlos
- oder beim BAföG-Beauftragten der KFH:
Prof. Dr. Jürgen Winkler
Büro: Karlstr. 63, Zi. 3116
Sprechstunde siehe Aushang und nach Vereinbarung (Anmeldung per E-Mail: winkler@kfh-freiburg.de)
Telefon +49 761 200-1514
Sonstige Leistungen
Haben Sie keinen Anspruch auf BAföG, sollten Sie beim Wohngeldamt prüfen, ob Sie Wohngeld beanspruchen können. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe können Sie dagegen in der Regel nicht beanspruchen. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen besonderer Härten; eine solche kann z.B. bei einer alleinerziehenden Studierenden vorliegen.
Weiter stehen zur Finanzierung Studienkredite zur Verfügung, die aber verzinst werden müssen. Schließlich kommen Stipendien in Betracht. Für diese sind unterschiedliche Ansprechpersonen der KFH zuständig. In der Regel müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie überdurchschnittlich qualifiziert sind.
Literatur-Tipps/Internet
- Ramsauer/Stallbaum/Sternal: Mein Recht auf BAföG. 4. Aufl. 2003
- Winkler in: Brühl u.a.: Handbuch der Sozialrechtsberatung, 2. Auflage 2007, S. 12 ff.
- www.bafoeg-rechner.de



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